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   LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2013 - L 10 R 519/09   

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https://dejure.org/2013,104196
LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2013 - L 10 R 519/09 (https://dejure.org/2013,104196)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29.08.2013 - L 10 R 519/09 (https://dejure.org/2013,104196)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29. August 2013 - L 10 R 519/09 (https://dejure.org/2013,104196)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2013 - L 10 R 519/09
    Dabei richtet sich die Zuordnung, ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und danach, welche der genannten Merkmale überwiegen [BSG u.a. Urteile vom 12. Februar 2004, B 12 KR 26/02 R, juris; 28. Mai 2008, B 12 KR 13/07 R, juris; 28. September 2011, B 12 R 17/09 R, m.w.N.; juris].
  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2013 - L 10 R 519/09
    Dabei richtet sich die Zuordnung, ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und danach, welche der genannten Merkmale überwiegen [BSG u.a. Urteile vom 12. Februar 2004, B 12 KR 26/02 R, juris; 28. Mai 2008, B 12 KR 13/07 R, juris; 28. September 2011, B 12 R 17/09 R, m.w.N.; juris].
  • BSG, 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R

    Volkshochschuldozent - abhängige Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2013 - L 10 R 519/09
    Dabei richtet sich die Zuordnung, ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und danach, welche der genannten Merkmale überwiegen [BSG u.a. Urteile vom 12. Februar 2004, B 12 KR 26/02 R, juris; 28. Mai 2008, B 12 KR 13/07 R, juris; 28. September 2011, B 12 R 17/09 R, m.w.N.; juris].
  • BSG, 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV - keine

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2013 - L 10 R 519/09
    Des Weiteren kann sowohl dahingestellt bleiben, ob einer Sozialversicherungspflicht die Ausnahmeregelungen bezüglich geringfügiger Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 SGB IV) entgegenstehen, als auch, ob die Bescheide der Beklagten nicht bereits wegen einer mangelnder Bestimmtheit im Sinne der Rechtsprechung des BSG [Urteil vom 11. März 2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17-27 zur Unzulässigkeit einer Elementenfeststellung im Rahmen des § 7a SGB IV] rechtswidrig ergangen sind.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2013 - L 2 R 64/10

    Sozialversicherungspflicht eines in den Betrieb des Beauftragten des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2013 - L 10 R 519/09
    Der Senat hat die Akten des bei dem 2. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen anhängigen Parallelverfahrens des DRK Rettungsdienstes gegen die Beklagte (Az. L 2 R 64/10) einschließlich der Akte des dort beigezogenen und derzeit ruhenden erstinstanzlichen Verfahrens des Beigeladenen gegen die Beklagte (Az. S 44 KR 1835/03) beigezogen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2013 - L 2 R 64/10

    Sozialversicherungspflicht eines in den Betrieb des Beauftragten des

    Die Beklagte hält an ihrer Rechtsauffassung auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Berufungsbeklagten und des Beigeladenen - hier insbesondere seine Ausführungen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. August 2013 im Verfahren L 10 R 519/09 - und in Kenntnis des Urteils des 10. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29. August 2013 L 10 R 519/09 fest.

    Außer den Gerichtsakten haben die die Klägerin und den Beigeladenen betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie Kopien aus den Gerichtsakten L 10 R 519/09 und S 44 KR 1835/03 und die Gerichtsakten S 6 R 981/13 des SG Hannover, betreffend das Verfahren des Beigeladenen gegen die Beklagte vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

    Soweit der 10. Senat des Landessozialgerichts in seinem von der Klägerin und dem Beigeladenen herangezogenen Urteil vom 29. August 2013 (L 10 R 519/09) darauf abgestellt hat, dass die Tätigkeit eines Notarztes im Rettungsdienst "grundsätzlich" sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch in selbständiger Tätigkeit ausgeübt werden könne, gibt der vorliegende Streitgegenstand keinen Anlass, näher der Frage nachzugehen, ob andere Organisationsformen des Rettungsdienstes in Betracht kommen, bei denen der Notarzt nicht in den Betrieb des Beauftragten für den Rettungsdienst eingegliedert wird und daran anknüpfend ggfs. als Selbständiger anzusehen sein mag.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2020 - L 1 R 461/16
    Im Anschluss an das einen anderen für die Klägerin tätigen Notarzt betreffende Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 29. August 2013 - L 10 R 519/09 - ist das Verfahren vom SG unter dem Aktenzeichen S 13 R 987/13 fortgeführt worden.

    (3) Soweit der 10. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 29. August 2013 - L 10 R 519/09 - die Ansicht vertreten hat, dass die Tätigkeit eines Notarztes im Rettungsdienst "grundsätzlich" sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch in selbständiger Tätigkeit ausgeübt werden könne, schließt auch der erkennende Senat nicht aus, dass andere Organisationsformen des Rettungsdienstes in Betracht kommen, bei denen der Notarzt als Selbständiger tätig wird.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.06.2014 - L 2/12 R 81/12
    Soweit der 10. Senat des Landessozialgerichts in seinem von dem Kläger und dem Beigeladenen herangezogenen Urteil vom 29. August 2013 (L 10 R 519/09) darauf abgestellt hat, dass die Tätigkeit eines Notarztes im Rettungsdienst "grundsätzlich" sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch in selbständiger Tätigkeit ausgeübt werden könne, gibt der vorliegende Streitgegenstand keinen Anlass, näher der Frage nachzugehen, ob andere Organisationsformen des Rettungsdienstes in Betracht kommen, bei denen der Notarzt nicht in den Betrieb des Rettungsdienstes eingegliedert wird und daran anknüpfend ggfs. als Selbständiger anzusehen sein mag.
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